Paragrafen
Wie war der nochmal, der Paragraf mit der Möglichkeit der Überprüfung eines Risikozuschlages? VVG Paragraf Nummer...42? 41?. Mist mal wieder blättern.
In der Krankenversicherung wird bei Antragstellung der momentane Gesundheitszustand berücksichtigt. Der wird an Hand der Fragen im Antrag erfasst, und von der Antragsabteilung medizinisch beurteilt. In der Regel ergibt sich dann eine Ablehnung bei zu großem Risiko, oder aber ein Risikozuschlag. Selten ein Ausschluss, wenn z.B. ein anderer Kostenträger (Berufsgenossenschaft, Haftpflicht o.ä.) da ist, und der Schaden klar abgrenzbar ist.
Der Risikozuschlag kann vom Versicherten überprüft werden lassen. Es kann ja durchaus sein, dass sich der vermeintliche Bandscheibenvorfall später nicht bestätigt. Oder dass sich die schlechten Blutwerte reguliert haben, das Übergewicht seit längerem weg ist, etc.
Das steht alles im Paragrafen 41a des VVG. Dort heisst es in so schöner Rechtspoesie:
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(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluß des Vertrags wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, daß die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlaßt worden ist.
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Man beachte das "kann"...
In der Krankenversicherung wird bei Antragstellung der momentane Gesundheitszustand berücksichtigt. Der wird an Hand der Fragen im Antrag erfasst, und von der Antragsabteilung medizinisch beurteilt. In der Regel ergibt sich dann eine Ablehnung bei zu großem Risiko, oder aber ein Risikozuschlag. Selten ein Ausschluss, wenn z.B. ein anderer Kostenträger (Berufsgenossenschaft, Haftpflicht o.ä.) da ist, und der Schaden klar abgrenzbar ist.
Der Risikozuschlag kann vom Versicherten überprüft werden lassen. Es kann ja durchaus sein, dass sich der vermeintliche Bandscheibenvorfall später nicht bestätigt. Oder dass sich die schlechten Blutwerte reguliert haben, das Übergewicht seit längerem weg ist, etc.
Das steht alles im Paragrafen 41a des VVG. Dort heisst es in so schöner Rechtspoesie:
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(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluß des Vertrags wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, daß die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlaßt worden ist.
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Man beachte das "kann"...
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