Irrungen und Wirrungen
Heilpraktiker machen oft viel Arbeit und Ärger.
Provokative Aussage? Mitnichten. Die Arztabrechnung ist klar geregelt. Ein Arzt darf nach der GOÄ innerhalb deren Höchstsätzen abrechnen. Das ist verbindlich geregelt. Ein Heilpraktiker kennt keine GOÄ, ja nichtmal ein verbindliches Gebührenverzeichnis. Es gibt zwar das GebüH, aber das ist nur ein Anhalt, keine Verbindlichkeit.
Krankenversicherer definieren die Leistungen für Heilpraktiker deshalb entweder "bis zu den Höchstsätzen der GebüH" oder "vergleichbaren ärztlichen Leistungen nach GOÄ" oder "vergleichbaren ärztlichen Leistungen bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ".
Bahnhof? Geht vielen so.
Die GOÄ kennt viele Leistungen, die nach Ziffern definiert sind. Dazu gibt es die Leistungssätze z.B. 1,7 oder 2,3 oder 3,5. Kostet eine Spritze nach GOÄ Ziffer xyz 10,-€ darf der Arzt den jeweilig für nötig befundenen Leistungssatz als Multiplikator nehmen. Allerdings muss er beim 3,5 fachen Satz breits in der Rechnung begründen, weshalb der Höchstsatz nötig war. Darüber hinausgehende Abrechnungen sind Honorarvereinbarungen, die nur extrem selten von Versicherern bezahlt werden, da das in der Regel nicht medizinisch notwendig ist. Der 2,3 fache Satz ist der "Regelhöchstsatz" und beinhaltet also 2/3 des Maximalsatzes 3,5.
Ein Heilpraktiker kennt zwar das GebüH, muss sich aber nicht daran halten, da es keine amtliche Gebührenordnung ist. Um die Leistungshöhe für bestimmte Leistungen zu definieren, wurde vor knapp 30 Jahren an Hand von Umfragen bei Heilpraktikern dieses Verzeichnis GebüH zusammengestellt. Es definiert eben nur einen finanziellen Rahmen, innerhalb dem Rechnungen erstattet werden. Was der Heilpraktiker abrechnet steht auf einem ganz anderen Blatt.
So kam es denn auch, dass ein Kunde den Nebensatz "100% für Heilpraktiker im Rahmen des Gebührenverzeichnisses" nicht abspeicherte und vermutlich zu seinem Heilpraktiker sagte, er solle abrechnen was er will.
Jetzt habe ich den schwarzen Peter und mir wird mit dem Anwalt gedroht. Na danke für´s Gespräch. Vor allem, weil sowohl im damaligen Angebot die Grenzen definiert waren, wie auch sehr ausführlich in der Police und den dabei liegenden Informationen. Aber lesen ist halt doch nicht jedermann´s Sache.
Über die Höhe der Rechnungen kann ich aber nur staunen. Der mir spontan einfallende maximale Betrag im GebüH ist die Ziffer 2 "Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach der Regel der klassischen Homöopathie". Und diese Ziffer kostet gerade mal maximal 41,-€!
Wie man da auf 3000,-€ Rechnungsbetrag wegen leichten Rückenschmerzen kommen kann ist mir mehr als ein Rätsel...
Provokative Aussage? Mitnichten. Die Arztabrechnung ist klar geregelt. Ein Arzt darf nach der GOÄ innerhalb deren Höchstsätzen abrechnen. Das ist verbindlich geregelt. Ein Heilpraktiker kennt keine GOÄ, ja nichtmal ein verbindliches Gebührenverzeichnis. Es gibt zwar das GebüH, aber das ist nur ein Anhalt, keine Verbindlichkeit.
Krankenversicherer definieren die Leistungen für Heilpraktiker deshalb entweder "bis zu den Höchstsätzen der GebüH" oder "vergleichbaren ärztlichen Leistungen nach GOÄ" oder "vergleichbaren ärztlichen Leistungen bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ".
Bahnhof? Geht vielen so.
Die GOÄ kennt viele Leistungen, die nach Ziffern definiert sind. Dazu gibt es die Leistungssätze z.B. 1,7 oder 2,3 oder 3,5. Kostet eine Spritze nach GOÄ Ziffer xyz 10,-€ darf der Arzt den jeweilig für nötig befundenen Leistungssatz als Multiplikator nehmen. Allerdings muss er beim 3,5 fachen Satz breits in der Rechnung begründen, weshalb der Höchstsatz nötig war. Darüber hinausgehende Abrechnungen sind Honorarvereinbarungen, die nur extrem selten von Versicherern bezahlt werden, da das in der Regel nicht medizinisch notwendig ist. Der 2,3 fache Satz ist der "Regelhöchstsatz" und beinhaltet also 2/3 des Maximalsatzes 3,5.
Ein Heilpraktiker kennt zwar das GebüH, muss sich aber nicht daran halten, da es keine amtliche Gebührenordnung ist. Um die Leistungshöhe für bestimmte Leistungen zu definieren, wurde vor knapp 30 Jahren an Hand von Umfragen bei Heilpraktikern dieses Verzeichnis GebüH zusammengestellt. Es definiert eben nur einen finanziellen Rahmen, innerhalb dem Rechnungen erstattet werden. Was der Heilpraktiker abrechnet steht auf einem ganz anderen Blatt.
So kam es denn auch, dass ein Kunde den Nebensatz "100% für Heilpraktiker im Rahmen des Gebührenverzeichnisses" nicht abspeicherte und vermutlich zu seinem Heilpraktiker sagte, er solle abrechnen was er will.
Jetzt habe ich den schwarzen Peter und mir wird mit dem Anwalt gedroht. Na danke für´s Gespräch. Vor allem, weil sowohl im damaligen Angebot die Grenzen definiert waren, wie auch sehr ausführlich in der Police und den dabei liegenden Informationen. Aber lesen ist halt doch nicht jedermann´s Sache.
Über die Höhe der Rechnungen kann ich aber nur staunen. Der mir spontan einfallende maximale Betrag im GebüH ist die Ziffer 2 "Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach der Regel der klassischen Homöopathie". Und diese Ziffer kostet gerade mal maximal 41,-€!
Wie man da auf 3000,-€ Rechnungsbetrag wegen leichten Rückenschmerzen kommen kann ist mir mehr als ein Rätsel...
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